Waffenschein

Die Erlaubnis zum Führen einer Waffe wird durch einen Waffenschein erteilt (§10 Abs. 4 WaffG).

Das Führen (und der Erwerb und Besitz) einer erlaubnispflichtigen Waffe ist in Deutschland im Waffengesetz (WaffG) geregelt. Der Vollzug des Waffengesetzes ist Ländersache. Die zuständigen Genehmigungsbehörden können von Bundesland zu Bundesland variieren, dies können z.B. kommunale-, polizeiliche oder Kreisverwaltungsbehörden sein. In Nordrhein-Westfalen sind die Kreispolizeibehörden zuständige Behörden nach dem Waffengesetz und nach den Verordnungen zum Waffengesetz.

Der Waffenschein ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Führen (wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt), aber nicht zum Besitz (tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache) oder dem Erwerb einer Waffe. Zum Kaufen und Besitzen einer Waffe wird eine Waffenbesitzkarte benötigt; zum Führen der Waffenschein oder eine andere spezielle Erlaubnis (z.B. Jagdschein).

So können z.B. Mitarbeiter besonderer Sicherheitsfirmen einen Waffenschein erhalten, die Waffe ist jedoch z.B. im Besitz der Sicherheitsfirma. Die Beschäftigten dürfen die Waffe nur im Zusammenhang mit ihrer besonderen Tätigkeit führen.

Der Waffenschein ist nicht mit der Waffenbesitzkarte zu verwechseln, die zum Erwerb und Besitz berechtigt.

Eine Übersicht mit weiteren Erläuterung, erschienen bei All4Shooters.