Waffenbesitzkarte

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wird durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erteilt (§10 Abs. 1-3 WaffG).

Der Erwerb und Besitz (und das Führen) einer erlaubnispflichtigen Waffe ist in Deutschland im Waffengesetz (WaffG) geregelt. Der Vollzug des Waffengesetzes ist Ländersache. Die zuständigen Genehmigungsbehörden können von Bundesland zu Bundesland variieren, dies können z.B. kommunale-, polizeiliche oder Kreisverwaltungsbehörden sein. In Nordrhein-Westfalen sind die Kreispolizeibehörden zuständige Behörden nach dem Waffengesetz und nach den Verordnungen zum Waffengesetz.

Die Waffenbesitzkarte ist eine waffenrechtliche Erlaubnis zum Besitz (tatsächliche Sachherrschaft einer Person über eine Sache), nicht zum Führen (wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt) einer Waffe. Zum Führen einer Waffe wird ein Waffenschein oder eine andere spezielle Erlaubnis (z.B. Jagdschein) benötigt; zum Kaufen und Besitzen die Waffenbesitzkarte.

In die Waffenbesitzkarte trägt die Behörde die Schusswaffen ein, die der Inhaber (i.d.R. Jäger, Sportschützen oder Sammler) besitzen und für sein anerkanntes Bedürfnis nutzen darf.

Die Waffenbesitzkarte ist nicht mit dem Waffenschein zu verwechseln, der zum Führen berechtigt.

Eine Übersicht mit weiteren Erläuterung, erschienen bei All4Shooters oder im Waffen-Wiki.